Adresse

ZADA e.V.
Post­fach 762325
22070 Hamburg

info@zada-germany.com

Schreiben Sie uns

11 + 5 =

ZADA e.V.

Nico­las Stam­pe, Vor­sit­zen­der des Vorstand

Jan Fischer, 1. stell­ver­tre­ten­der Vorsitzender

Niko­laus H. Schües, 2. stell­ver­tre­ten­der Vorsitzender

ZADA e.V. ist ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein bestehend aus Men­schen der Zivil­ge­sell­schaft, die sich für Demo­kra­tie, Diver­si­tät und gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt und gegen Anti­se­mi­tis­mus, Dis­kri­mi­nie­rung und Aus­gren­zung engagieren.

ZADA e.V. ist säku­lar aus­ge­rich­tet und ist dem deut­schen Grund­ge­setz und dem Geist der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te ver­pflich­tet. Er ach­tet die Glau­bens­grund­sät­ze und die Welt­an­schau­un­gen jeder ein­zel­nen Per­son und agiert parteiunabhängig.

Das Ziel von ZADA e.V. ist die Schaf­fung eines Bil­dungs­zen­trums für die Zivil­ge­sell­schaft, das für alle Men­schen zugäng­lich ist und nied­rig­schwel­li­ge Zugän­ge zu den The­men Anti­se­mi­tis­mus, Ras­sis­mus und wei­te­ren For­men der grup­pen­be­zo­ge­nen Men­schen­feind­lich­keit ermög­licht. Es soll ein Ort sein der Begeg­nung, des Dis­kur­ses, der Auf­klä­rung und der Erkenntnis.

Die Ein­rich­tung soll ein Ort der Aus­ein­an­der­set­zung mit der Aktua­li­tät von Anti­se­mi­tis­mus und der Dis­kri­mi­nie­rung und Aus­gren­zung unter­schied­li­cher gesell­schaft­li­cher Min­der­hei­ten wer­den und sich in die­sem Kon­text ste­tig wei­ter­ent­wi­ckeln. Sie sucht das Gespräch mit den Besu­chen­den, sie hört zu und ver­sucht, ande­re Sicht­wei­sen zu ver­ste­hen. Nur so kann sie ein Ort sein, der sich als mit­ten in der Gesell­schaft ver­an­kert versteht.

Ziel der Ein­rich­tung ist die selbst­re­fle­xi­ve Aus­ein­an­der­set­zung mit den The­men. Sie möch­te die Besu­chen­den dazu ermu­ti­gen, künf­tig aktiv für eine demo­kra­ti­sche, fried­li­che, soli­da­ri­sche Gemein­schaft und für gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt ein­zu­tre­ten. Und sie möch­te das Selbst­ver­trau­en stär­ken sich gegen zuneh­men­den Anti­se­mi­tis­mus, Ras­sis­mus und grup­pen­be­zo­ge­ne Men­schen­feind­lich­keit jeg­li­cher Art im täg­li­chen Leben ent­schie­den zur Wehr zu setzen.

Satzung des Vereins „ZADA e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein trägt den Namen ZADA. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Nach erfolg­ter Ein­tra­gung erhält er den Zusatz e.V.
  2. Der Ver­ein ZADA e.V. hat sei­nen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

ZADA e.V. ist ein Ver­ein bestehend aus Bur­ge­rin­nen und Bur­gern, die sich fur Demo­kra­tie, Diver­si­tät und gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt und gegen Anti­se­mi­tis­mus, Dis­kri­mi­nie­rung und Aus­gren­zung gesell­schaft­li­cher Min­der­hei­ten engagieren.

ZADA e.V. ist säku­lar aus­ge­rich­tet und ist dem deut­schen Grund­ge­setz und dem Geist der All­ge­mei­nen Men­schen­rech­te ver­pflich­tet. Er ach­tet die Glau­bens­grund­sät­ze und die Welt­an­schau­un­gen jedes Ein­zel­nen und agiert parteiunabhängig.

ZADA e.V. setzt sich die Errich­tung eines Bil­dungs- und Begeg­nungs­zen­trums für die Zivil­ge­sell­schaft zum Ziel, das für alle Men­schen zugäng­lich ist und die­se The­men mit unter­schied­li­chen Ansät­zen behan­delt. Es ist ein Ort der Begeg­nung, des Dis­kur­ses, der Auf­klä­rung und der Erkenntnis.

Zweck des Ver­eins ist die Förderung

  • der Erzie­hung und der Bildung
  • der Wis­sen­schaft und Forschung

Der Ver­ein erfüllt sei­ne Zie­le ins­be­son­de­re durch:

  • die Errich­tung und den Betrieb einer Bil­dungs­ein­rich­tung, die durch ihre Ange­bo­te den Besu­cher zu pro-sozia­lem Han­deln moti­vie­ren soll; dazu sol­len Aus­stel­lun­gen zu den The­men Anti­se­mi­tis­mus und Grup­pen­be­zo­ge­ne Men­schen­feind­lich­keit, sowie deren sozi­al-psy­cho­lo­gi­sche Hin­ter­grün­de orga­ni­siert und für die Öffent­lich­keit aus­ge­rich­tet werden.
  • die Schaf­fung einer Platt­form für Begeg­nung für alle sozia­len Grup­pen, um Pro­blem­be­rei­che des sozia­len Mit­ein­an­ders, z.B. die Dis­kri­mi­nie­rung gesell­schaft­li­cher Min­der­hei­ten, in Vor­trä­gen, Semi­na­ren, Work­shops und Sym­po­si­en her­aus­zu­ar­bei­ten und Anre­gun­gen für pro-sozia­les Han­deln der Öffent­lich­keit zu vermitteln.
  • die Initi­ie­rung von For­schungs­pro­jek­ten u.a. inter­dis­zi­pli­nä­rer Art, die sich mit Anti­se­mi­tis­mus und Grup­pen­be­zo­ge­ner Men­schen­feind­lich­keit befas­sen und ggf. deren Finan­zie­rung. Die For­schungs­er­geb­nis­se wer­den der Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht.
  • die Erar­bei­tung von päd­ago­gi­schen, didak­tisch auf­be­rei­te­ten Kon­zep­ten, anhand derer Besu­cher­grup­pen, wie z.B. Schul­klas­sen im Anschluss an den Besuch der Ein­rich­tung und der Aus­ein­an­der­set­zung mit Anti­se­mi­tis­mus und Grup­pen­be­zo­ge­ne Men­schen-feind­lich­keit die The­men in Work­shops vor Ort reflek­tie­ren ler­nen und ihnen gezeigt wird, wie die dar­aus ent­ste­hen­den Erkennt­nis­se in pro-sozia­les Han­deln umge­setzt wer­den kön­nen.
    Hier­zu sol­len auch Unter­richts­ma­te­ria­li­en erar­bei­tet und die­se Schu­len zur Ver­fü­gung gestellt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  2. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abgabenordnung.
  3. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen sein.
  2. Über die Auf­nah­me neu­er Mit­glie­der ent­schei­det der Vor­stand mit Mehrheit.
  3. Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft beginnt mit der Auf­nah­me durch den Vorstand.
  2. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder durch Tod des Mit­glieds sowie durch Auf­he­bung der juris­ti­schen Per­son oder durch Auf­lö­sung des Vereins.
  3. Der Aus­tritt muss zum Ende des Geschäfts­jah­res unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist durch eine Erklä­rung in Text­form gegen­über dem Vor­stand erklärt werden.
  4. Ein Mit­glied kann aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn ein Ver­stoß gegen die Sat­zung oder ein schwer­wie­gen­der Ver­stoß gegen die Inter­es­sen des Ver­eins vor­liegt. Als schwer­wie­gen­der Ver­stoß gilt ins­be­son­de­re, wenn das Mit­glied mit dem Mit­glieds­bei­trag um mehr als ein Jahr im Rück­stand ist. Das betrof­fe­ne Mit­glied ist vor­her vom Vor­stand, der über den Aus­schluss ent­schei­det, zu hören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, den Ver­ein und den Ver­eins­zweck in ord­nungs­ge­mä­ßer Wei­se zu unterstützen.
  2. Die Mit­glie­der ent­rich­ten einen jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag, des­sen Min­dest­hö­he von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stan­des fest­ge­setzt wird.

§ 7 Organe

Orga­ne des Ver­eins sind:

  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 8 der Satzung)
  • Der Vor­stand (§ 9 der Satzung)

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist obers­tes Organ des Ver­eins. Die Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins wer­den, soweit sie nicht von dem Vor­stand oder einem ande­ren Ver­eins­or­gan zu besor­gen sind, durch Beschluss­fas­sung in einer Ver­samm­lung der Mit­glie­der oder im Umlauf­ver­fah­ren geord­net. Auf Beschluss des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung auch in vir­tu­el­ler Form aus­ge­rich­tet wer­den. Die vir­tiuel­le Mit­glie­der­ver­samm­lung soll­te nach­ran­gi­gen Cha­rak­ter haben.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens ein­mal im Kalen­der­jahr zusam­men. Sie ist grund­sätz­lich unter Ein­hal­tung einer Min­dest­frist von 14 Tagen in Text­form unter gleich­zei­ti­ger Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung durch den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen. Der Vor­stand ist berech­tigt und auf Auf­trag eines Vier­tels der Mit­glie­der oder des Bei­ra­tes
    – sofern ein sol­cher besteht – ver­pflich­tet, inner­halb von zwei Wochen außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen einzuberufen.
  3. Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt nach Maß­ga­be die­ser Sat­zung den Vor­stand und kann einen Bei­rat beru­fen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beruft jähr­lich einen ehren­amt­li­chen Rech­nungs­prü­fer, auf des­sen Vor­schlag jähr­lich über die Ent­las­tung des Vor­stan­des ent­schie­den wer­den soll.
  4. Zur Gül­tig­keit eines Beschlus­ses ist es, soweit das Gesetz kei­ne ande­re Mehr­heit zwin­gend vor­schreibt, erfor­der­lich, dass die Mehr­heit der teil­neh­men­den Mit­glie­der ihre Zustim­mung erteilt. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Ände­rung der Sat­zung ent­hält, ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der teil­neh­men­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Zur Ände­rung des Ver­eins­zwe­ckes ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der erforderlich.
  6. Jedes Mit­glied kann sein Stimm­recht an ein ande­res Mit­glied dele­gie­ren. Dazu muss eine Stimm­voll­macht in Text­form vorliegen.
  7. Über den Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus drei Mit­glie­dern, dem Vor­sit­zen­den, dem 1. stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem 2 stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung grund­sätz­lich im Rah­men einer Ein­zel­wahl gewählt; die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann beschlie­ßen, dass eine Block­wahl zuläs­sig ist. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den für die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt bis zur sat­zungs­ge­mä­ßen Bestel­lung eines neu­en Vor­stan­des im Amt. Tritt ein Vor­stands­mit­glied wäh­rend eines Geschäfts­jah­res von sei­nem Amt zurück, so füh­ren die ver­blei­ben­den Mit­glie­der des Vor­stan­des die Geschäf­te des Ver­eins bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung weiter.
  3. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich von je zwei Vor­stands­mit­glie­dern gemein­schaft­lich vertreten.
  4. Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
    • Pla­nung und För­de­rung der Auf­ga­ben des Vereins
    • Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und eines optio­na­len Beirats
    • Ver­wal­tung der Geschäf­te des Vereins
    • Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung
  5. Die Ver­tei­lung der Geld­mit­tel wird im Vor­stand beschlossen.
  6. Der Vor­stands­vor­sit­zen­de lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung, soweit nicht die Mit­glie­der­ver­samm­lung Abwei­chen­des beschließt.
  7. Der Vor­stand kann sich einen Geschäfts­füh­rer zu sei­ner Unter­stüt­zung bestellen.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Ver­ein kann sich einen Bei­rat geben. Die Mit­glie­der sol­len aus Krei­sen stam­men, die den Zwe­cken des Ver­eins nahe stehen.
  2. Der Vor­sit­zen­de des Bei­ra­tes wird der Mit­glie­der­ver­samm­lung jähr­lich über die Tätig­keit des Bei­ra­tes Bericht erstatten.

§ 11 Vermögensverwaltung

  1. Der Ver­ein darf kei­ne Per­so­nen durch Ver­wal­tungs­aus­ga­ben oder unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begünstigen, die den sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben des Ver­eins fremd sind. Ein geschäftsführendes Vor­stands­mit­glied hat Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Aufwandsentschädigung.
  2. Zuwen­dun­gen an den Ver­ein und etwa­ige Überschüsse dürfen nur für den sat­zungs­mä­ßi­gen Zweck Ver­wen­dung fin­den. An den Vor­stand (mit Aus­nah­me des Geschäfts­fuh­r­ers) oder die Mit­glie­der des Ver­eins dürfen Gewinn­an­tei­le aus dem Ver­mö­gen oder ande­re Zuwen­dun­gen nicht gezahlt werden.
  3. Mit­glie­der – auch Vor­stands­mit­glie­der – kön­nen für ihre Tätig­keit für die Erfül­lung der Sat­zungs­zwe­cke des Ver­ei­nes gem. § 3 Nr. 26 a EStG die steu­er­lich zuläs­si­gen Auf­wands- ent­schä­di­gun­gen in ange­mes­se­ner Höhe erhal­ten. Die Ent­schei­dung hier­über trifft der Vor­stand, auch über die Bedin­gun­gen und Höhe der Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen. Für die Ver­ein­ba­rung mit Vor­stands­mit­glie­dern ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung allein zuständig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Ver­ein kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung sei­ne Auf­lö­sung beschlies­sen. Dafür ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der erschie­ne­nen Mit­glie­der erfor­der­lich.
    Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an die Han­se­stadt Ham­burg die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Erweist sich eine Bestim­mung der Sat­zung des Ver­eins „ZADA e.V.“ als unwirk­sam, so blei­ben die übri­gen Bestim­mun­gen wirksam.

§ 14 Inkrafttreten

Die Sat­zung tritt mit Ein­tra­gung des Ver­eins in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Ham­burg, d. 15. Okto­ber 2020

Kli­cken zum öffnen/schliessen der Vereinssatzung