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Nicolas Stampe, Vorsitzender des Vorstand
Jan Fischer, 1. stellvertretender Vorsitzender
Nikolaus H. Schües, 2. stellvertretender Vorsitzender
ZADA e.V. ist ein gemeinnütziger Verein bestehend aus Menschen der Zivilgesellschaft, die sich für Demokratie, Diversität und gesellschaftlichen Zusammenhalt und gegen Antisemitismus, Diskriminierung und Ausgrenzung engagieren.
ZADA e.V. ist säkular ausgerichtet und ist dem deutschen Grundgesetz und dem Geist der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet. Er achtet die Glaubensgrundsätze und die Weltanschauungen jeder einzelnen Person und agiert parteiunabhängig.
Das Ziel von ZADA e.V. ist die Schaffung eines Bildungszentrums für die Zivilgesellschaft, das für alle Menschen zugänglich ist und niedrigschwellige Zugänge zu den Themen Antisemitismus, Rassismus und weiteren Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit ermöglicht. Es soll ein Ort sein der Begegnung, des Diskurses, der Aufklärung und der Erkenntnis.
Die Einrichtung soll ein Ort der Auseinandersetzung mit der Aktualität von Antisemitismus und der Diskriminierung und Ausgrenzung unterschiedlicher gesellschaftlicher Minderheiten werden und sich in diesem Kontext stetig weiterentwickeln. Sie sucht das Gespräch mit den Besuchenden, sie hört zu und versucht, andere Sichtweisen zu verstehen. Nur so kann sie ein Ort sein, der sich als mitten in der Gesellschaft verankert versteht.
Ziel der Einrichtung ist die selbstreflexive Auseinandersetzung mit den Themen. Sie möchte die Besuchenden dazu ermutigen, künftig aktiv für eine demokratische, friedliche, solidarische Gemeinschaft und für gesellschaftlichen Zusammenhalt einzutreten. Und sie möchte das Selbstvertrauen stärken sich gegen zunehmenden Antisemitismus, Rassismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit jeglicher Art im täglichen Leben entschieden zur Wehr zu setzen.
Satzung des Vereins „ZADA e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen ZADA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
- Der Verein ZADA e.V. hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
ZADA e.V. ist ein Verein bestehend aus Burgerinnen und Burgern, die sich fur Demokratie, Diversität und gesellschaftlichen Zusammenhalt und gegen Antisemitismus, Diskriminierung und Ausgrenzung gesellschaftlicher Minderheiten engagieren.
ZADA e.V. ist säkular ausgerichtet und ist dem deutschen Grundgesetz und dem Geist der Allgemeinen Menschenrechte verpflichtet. Er achtet die Glaubensgrundsätze und die Weltanschauungen jedes Einzelnen und agiert parteiunabhängig.
ZADA e.V. setzt sich die Errichtung eines Bildungs- und Begegnungszentrums für die Zivilgesellschaft zum Ziel, das für alle Menschen zugänglich ist und diese Themen mit unterschiedlichen Ansätzen behandelt. Es ist ein Ort der Begegnung, des Diskurses, der Aufklärung und der Erkenntnis.
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Erziehung und der Bildung
- der Wissenschaft und Forschung
Der Verein erfüllt seine Ziele insbesondere durch:
- die Errichtung und den Betrieb einer Bildungseinrichtung, die durch ihre Angebote den Besucher zu pro-sozialem Handeln motivieren soll; dazu sollen Ausstellungen zu den Themen Antisemitismus und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, sowie deren sozial-psychologische Hintergründe organisiert und für die Öffentlichkeit ausgerichtet werden.
- die Schaffung einer Plattform für Begegnung für alle sozialen Gruppen, um Problembereiche des sozialen Miteinanders, z.B. die Diskriminierung gesellschaftlicher Minderheiten, in Vorträgen, Seminaren, Workshops und Symposien herauszuarbeiten und Anregungen für pro-soziales Handeln der Öffentlichkeit zu vermitteln.
- die Initiierung von Forschungsprojekten u.a. interdisziplinärer Art, die sich mit Antisemitismus und Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit befassen und ggf. deren Finanzierung. Die Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- die Erarbeitung von pädagogischen, didaktisch aufbereiteten Konzepten, anhand derer Besuchergruppen, wie z.B. Schulklassen im Anschluss an den Besuch der Einrichtung und der Auseinandersetzung mit Antisemitismus und Gruppenbezogene Menschen-feindlichkeit die Themen in Workshops vor Ort reflektieren lernen und ihnen gezeigt wird, wie die daraus entstehenden Erkenntnisse in pro-soziales Handeln umgesetzt werden können.
Hierzu sollen auch Unterrichtsmaterialien erarbeitet und diese Schulen zur Verfügung gestellt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds sowie durch Aufhebung der juristischen Person oder durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt muss zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Das betroffene Mitglied ist vorher vom Vorstand, der über den Ausschluss entscheidet, zu hören.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung)
- Der Vorstand (§ 9 der Satzung)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder oder im Umlaufverfahren geordnet. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch in virtueller Form ausgerichtet werden. Die virtiuelle Mitgliederversammlung sollte nachrangigen Charakter haben.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt und auf Auftrag eines Viertels der Mitglieder oder des Beirates
– sofern ein solcher besteht – verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. - Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe dieser Satzung den Vorstand und kann einen Beirat berufen. Die Mitgliederversammlung beruft jährlich einen ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, auf dessen Vorschlag jährlich über die Entlastung des Vorstandes entschieden werden soll.
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt, erforderlich, dass die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder ihre Zustimmung erteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
- Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht an ein anderes Mitglied delegieren. Dazu muss eine Stimmvollmacht in Textform vorliegen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres von seinem Amt zurück, so führen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung und Förderung der Aufgaben des Vereins
- Einberufung der Mitgliederversammlung und eines optionalen Beirats
- Verwaltung der Geschäfte des Vereins
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Verteilung der Geldmittel wird im Vorstand beschlossen.
- Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, soweit nicht die Mitgliederversammlung Abweichendes beschließt.
- Der Vorstand kann sich einen Geschäftsführer zu seiner Unterstützung bestellen.
§ 10 Der Beirat
- Der Verein kann sich einen Beirat geben. Die Mitglieder sollen aus Kreisen stammen, die den Zwecken des Vereins nahe stehen.
- Der Vorsitzende des Beirates wird der Mitgliederversammlung jährlich über die Tätigkeit des Beirates Bericht erstatten.
§ 11 Vermögensverwaltung
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen, die den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins fremd sind. Ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
- Zuwendungen an den Verein und etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck Verwendung finden. An den Vorstand (mit Ausnahme des Geschäftsfuhrers) oder die Mitglieder des Vereins dürfen Gewinnanteile aus dem Vermögen oder andere Zuwendungen nicht gezahlt werden.
- Mitglieder – auch Vorstandsmitglieder – können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. § 3 Nr. 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwands- entschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung seine Auflösung beschliessen. Dafür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Hamburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Salvatorische Klausel
Erweist sich eine Bestimmung der Satzung des Vereins „ZADA e.V.“ als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, d. 15. Oktober 2020
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